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Aktuelle Entscheidungen der KEK

2025-09-15 HaiPress

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in ihrer 291. Sitzung entschieden,dass den folgenden Beteiligungsveränderungen keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen:

Dyn Media GmbH

Die Dyn Media GmbH betreibt das Sport-Streaming-Angebot „DYN“. Mehrheitsgesellschafterin war zuletzt die Axel Springer SE. Nun wird der Gesellschafterkreis erweitert: Als neue Gesellschafter treten die Schwarz-Gruppe (Lidl,Kaufland) über die Schwarz New Ventures GmbH mit einer Beteiligung in Höhe von 42,5 Prozent sowie die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH mit einer Beteiligung in Höhe von 6,4 Prozent hinzu. Im Gegenzug verringert die Axel Springer SE ihre Beteiligung von 75,21 Prozent auf künftig 42,5 Prozent. Die Reedstreet Ventures GmbH hält künftig 9 Prozent der Geschäftsanteile. Die Schwarz Gruppe,einschließlich Dieter Schwarz,ist bislang nicht im Rundfunkbereich aktiv.

Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG und NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH

Die RTL-Gruppe übernimmt mittels der RTL Deutschland GmbH von der Comcast Corporation sämtliche Anteile der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG sowie der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH.

Sky Deutschland ist ein auf Entertainment- und Sportinhalte spezialisierter Pay-TV- und Streaming-Anbieter (SVoD),der eine Vielzahl von eigenen Programmen veranstaltet und diese sowie Programme Dritter über die Sky-Plattformen anbietet. Das Programmangebot umfasst dabei Live-Sport,Serien,Filme,Kinderprogramm,Dokumentationen und Shows. Die Sky Deutschland hält zudem sämtliche Anteile der NBCU Deutschland,welche die Programme 13th Street,SYFY und Universal TV für den deutschen Markt veranstaltet.

Zu RTL Deutschland zählen die Programmveranstalter RTL Television GmbH,VOX Television GmbH,die n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH,die RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG und die RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG. RTL Deutschland ist ein alle Mediengattungen umfassendes Entertainment-Unternehmen. Die Aktivitäten erstrecken sich von klassischem Fernsehen und Streaming über Print und Digital sowie die Bereiche Radio und Podcast.

Zusammen erreichten die den Unternehmen RTL Group/Bertelsmann sowie Sky Deutschland und NBCUniversal Deutschland zuzurechnenden Programme im maßgeblichen Zeitraum einen Zuschaueranteil in Höhe von insgesamt 23,2 Prozent. Da im Rahmen des Programms RTL Television sowohl Regionalfensterprogramme als auch Sendezeiten für unabhängige Dritte ausgestrahlt werden,sind nach den Vorgaben des Medienstaatsvertrags von dem Zuschaueranteil insgesamt 5 Prozent Bonuspunkte abzuziehen. Danach verbleibt noch ein Zuschaueranteil in Höhe von 18,2 Prozent. Dies ist im Hinblick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich,weil der Medienstaatsvertrag eine vorherrschende Meinungsmacht erst ab einem Zuschaueranteil von 30 Prozent im linearen Programm vermutet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bei einem Zuschaueranteil von unter 20 Prozent zudem die Stellung auf dem Fernsehmarkt regelmäßig nur noch ein so geringes Gewicht,dass es auch unter Berücksichtigung von Aktivitäten auf verwandten medienrelevanten Märkten nicht mehr zur Annahme einer vorherrschenden Meinungsmacht ausreicht (BVerwG vom 29.01.2014 – BVerwG 6 C 2.136,Tz. 36). Somit kann die KEK Aspekte des Zusammenschlusses außerhalb der klassischen linearen Fernsehveranstaltung nicht in ihre Bewertung einbeziehen.

Durch die Bündelung des Streaming-Angebots RTL+ und der Sky-Streamingdienste WOW und Sky Stream wird RTL Deutschland zum drittgrößten SVoD-Streaming-Anbieter in Deutschland hinter Netflix und Amazon Prime Video. Zudem erfolgt durch die Übernahme von Sky Deutschland durch RTL Deutschland eine Verbindung jeweils marktstarker Anbieter von Free-TV,Pay-TV und Streaming-Angeboten. Die breite Kombination von Ausspielwegen kann im Rahmen des Rechteeinkaufs und auch auf der Seite der Kundenbindung relevant sein. Der Fernsehwerbemarkt wird von den beiden Sendergruppen RTL Group und ProSiebenSat.1 beherrscht. Die Vermarktungsagenturen Seven.One Media (ProSiebenSat.1) und Ad Alliance (RTL) erzielten im Jahr 2024 zusammen einen Marktanteil im Brutto-Fernsehwerbemarkt in Höhe von 73 Prozent (siehe auch den kürzlich veröffentlichten 8. Konzentrationsbericht der KEK). Das Bundeskartellamt und das OLG Düsseldorf haben ein marktbeherrschendes Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Markt für Fernsehwerbung festgestellt. Teil der nun angemeldeten Übernahme wird auch der Sky-Vermarkter Sky Media sein,womit die Stellung der RTL-Gruppe auf dem Fernsehwerbemarkt weiter verstärkt wird. Diese Aspekte liegen jedoch außerhalb des durch den Medienstaatsvertrag eröffneten Prüfrahmens der KEK.

RTL-Regionalfenster Rhein-Neckar

In das Programm RTL Television sind nach den Vorgaben des Medienstaatsvertrags regionale Fensterprogramme aufzunehmen. Für das Regionalfenster für die Region Rhein-Neckar in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz steht das Laufzeitende der parallel von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz und der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) erteilten Zulassung bevor. Vor diesem Hintergrund haben die vorgenannten Landesmedienanstalten den Regionalfensterplatz neu ausgeschrieben und in der Folge das Verfahren zur Benehmensherstellung mit der KEK gemäß § 105 Abs. 4 Satz 2 MStV eingeleitet. Die KEK prüft dabei unter anderem die rechtliche und redaktionelle Unabhängigkeit des vorgesehenen Fensterprogrammveranstalters vom Hauptprogrammveranstalter. Hinsichtlich der von den beiden Landesmedienanstalten übereinstimmend in Aussicht gestellten Zulassungsentscheidungen hat die KEK aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt keine Bedenken. Die Entscheidungen der Gremien der Medienanstalt Rheinland-Pfalz und der LFK stehen noch aus. Das Regionalfensterverfahren wird jeweils von beiden zuständigen Landesmedienanstalten fortgeführt.

De-minimis-Fälle / DFB Play TV

In dem Zulassungsverfahren für das Fernsehspartenprogramm DFB Play TV (DFB GmbH & Co. KG) war eine medienkonzentrationsrechtliche Prüfung durch die KEK nicht erforderlich: Das beantragte Programm erreicht nicht die in der De-minimis-Richtlinie der KEK für Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 3 Medienstaatsvertrag (Zulassungs-RL) festgelegten Schwellenwerte.

Weitere Informationen über die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und ihre Mitglieder finden Sie hier,Informationen zu den Medienanstalten finden Sie hier.

PM Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)

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